Satzung des Förderkreises HandballGO! e.V. zur Förderung des Handballsports der TSG 1861/03 Eppstein/Ts. e.V.

(Version vom 02.07.2022)

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Förderkreis HandballGO! e.V. im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 65817 Eppstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweckbestimmung
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung der HSG EppLa, vertreten durch die Handballabteilungen der Vereine TSG Eppstein 1861/03 e.V. und TGS 1886 Langenhain e.V.
  2. Bereitstellung von Mitteln zur Erreichung des Zwecks.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der HSG EppLa verwendet.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§3 – Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular kann über die Internetseite des Förderkreises https://handballgo.de heruntergeladen werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Streichung des Vereins im Vereinsregister.
  4. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist (30.09. des Jahres) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§5 – Mitgliederversammlung
  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Vorstand Rechenschaft über das vergangene Geschäftsjahr gibt. Die Einladung hierzu erfolgt 4 Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Eppsteiner Zeitung und dem Langenhainer „Blättche“, persönliche Einladung der Mitglieder per E-Mail sowie durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Förderkreises unter https://handballgo.de. Mitglieder die dem Förderkreis keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden nicht persönlich eingeladen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt werden, wenn dies mit 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert.
  4. Die Tagesordnungspunkte einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst insbesondere folgende Punkte:
    • Bericht der Vorstands
    • Bericht des Kassenwarts
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands
  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht als Dringlichkeitsanträge können Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden.
  6. Der/Die Vorsitzende/r oder sein/ihr(e) Stellvertreter/in leitet die Versammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem ordentlichen Protokoll festgehalten und von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Es kann per E-Mail über die Adresse verwaltung@handballgo.de als PDF-Dokument angefordert werden.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Juristische Personen stimmen durch einen Vertreter mit 1 Stimme ab.
  8. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigen notwendig.
  11. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind dann geheim und schriftlich durchzuführen wenn dies die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder wünscht.
§6 – Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • dem / der 1. Vorsitzenden
    • dem / der 2. Vorsitzenden
    • dem / der Kassenwart(in)
    • dem / der Schriftführer(in)
    • bis zu 5 Beisitzern
    • jeweilige/r Abteilungsleiter/in Handball oder dessen/deren Stellvertreter/in der beiden Vereine TSG Eppstein 1861/03 e.V. und TGS 1886 Langenhain e.V.
  2. Der/die Abteilungsleiter/innen Handball bzw. dessen/deren Stellvertreter/innen der beiden Stammvereine der HSG EppLa sind automatisch Mitglieder des Vorstands.
  3. Alle weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
§7 – Kassenprüfer
  1. Über die Mitgliederversammlung wird 1 Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§8 – Mitgliedsbeiträge
  1. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und auf der Internetseite des Förderkreises unter https://handballgo.de eingesehen werden kann.
§9 – Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung (weniger als 3 Mitglieder) des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannten, als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Bestehen diese Einrichtungen nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere als gemeinnützig anerkannte Vereine oder an die Städte Eppstein und Hofheim für den Stadtteil Langenhain zur Verwirklichung von gemeinnützig anerkannten Zwecken überweisen.
§10 – Liquidatoren
  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abweichend beschließt.
§11 – Auflösung der HSG EppLa
  1. Bei Auflösung der HSG EppLa ist durch den Vorstand des Förderkreises eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Verwendung der liquiden Mittel des Förderkreises entschieden wird.
  2. Der Vorstand des Förderkreises bereitet für diese Versammlung eine Entscheidungshilfe auf Basis der zum Zeitpunkt der Versammlung aktiven Sponsoren und Mitglieder vor.
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