In der JHV am 01.07.2022 wird über eine Satzung abgestimmt, hier dazu eine Gegenüberstellung der bisherigen Version und dem Vorschlag für die neue Satzung. Abgestimmt wird über die komplette neue Fassung, nicht über einzelne Paragraphen oder Absätze.

Bisherige FassungVorschlag für neue FassungÄnderung
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderkreis HandballGO! e.V. im Folgenden Verein“ genannt.1. Der Verein führt den Namen Förderkreis HandballGO! e.V. im Folgenden Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 65817 Eppstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.2. Der Verein hat seinen Sitz in 65817 Eppstein und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweckbestimmung§2 – Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung der Abteilung Handball der TSG 1861/03 Eppstein/Ts. e.V.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die ideelle und finanzielle Förderung der HSG EppLa, vertreten durch die Handballabteilungen der Vereine TSG Eppstein 1861/03 e.V. und TGS 1886 Langenhain e.V.X
2. Bereitstellung von Mitteln zur Erreichung des Zwecks.2. Bereitstellung von Mitteln zur Erreichung des Zwecks.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der TSG 1861/03 Eppstein/Ts e.V., Abteilung Handball verwendet.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der HSG EppLa verwendet.X
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§3 – Mitgliedschaft§3 – Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern.1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszweck des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular kann über die Internetseite des Förderkreises https://handballgo.de heruntergeladen werden. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.X
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Streichung des Vereins im Vereinsregister.3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Streichung des Vereins im Vereinsregister.
4. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist (30.09.d. Jahres) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.4. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist (30.09.d. Jahres) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
§4 – Organe des Vereins§4 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sindOrgane des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand2. der Vorstand
§5 – Mitgliederversammlung§5 – Mitgliederversammlung
1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen in der der Vorstand Rechenschaft über das vergangene Geschäftsjahr gibt. Die Einladung hierzu erfolgt 4 Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bzw. durch Veröffentlichung in der regionalen Presse (z.Zt. Eppsteiner Zeitung).1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Vorstand Rechenschaft über das vergangene Geschäftsjahr gibt. Die Einladung hierzu erfolgt 4 Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Eppsteiner Zeitung und dem Langenhainer „Blättche“, persönliche Einladung der Mitglieder per E-Mail sowie durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Förderkreises unter https://handballgo.de. Mitglieder die dem Förderkreis keine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden nicht persönlich eingeladen.X
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt werden, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch die Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt werden, wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher durch den Vorstand.
3. Eine Mitgliederversammlung ist immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert.X
3. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst insbesondere folgende Punkte:4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst insbesondere folgende Punkte:
Bericht des VorstandsBericht des Vorstands
Bericht des KassenwartsBericht des Kassenwarts
Bericht der KassenprüferBericht der Kassenprüfer
Entlastung des VorstandsEntlastung des Vorstands
Wahl des VorstandsWahl des Vorstands
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht als Dringlichkeitsanträge können Satzungs-änderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden.5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nicht als Dringlichkeitsanträge können Satzungs-änderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gestellt werden.
5. Der/ Die Vorsitzende/r oder sein/ ihr(e) Stellvertreter/in leitet die Versammlung. Auf Vorschlag des/ der Vorsitzenden kann die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter/ in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem ordentlichen Protokoll festgehalten und von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter/ in und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.6. Der/Die Vorsitzende/r oder sein/ihr(e) Stellvertreter/in leitet die Versammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem ordentlichen Protokoll festgehalten und von dem/ der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. Es kann per E-Mail über die Adresse verwaltung@handballgo.de als PDF-Dokument angefordert werden.X
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Juristische Personen stimmen durch einen Vertreter mit 1 Stimme ab.7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Juristische Personen stimmen durch einen Vertreter mit 1 Stimme ab.
7. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.8. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellt Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist ein 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten notwendig.10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellt Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist ein 3/4-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten notwendig.
10. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind dann geheim und schriftlich durchzuführen wenn dies die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder wünscht.11. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind dann geheim und schriftlich durchzuführen wenn dies die Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder wünscht.
§6 Vorstand§6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammenDer Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
dem/ der 1. Vorsitzendendem/ der 1. Vorsitzenden
dem/ der 2. Vorsitzendendem/ der 2. Vorsitzenden
dem/ der Kassenwart/indem/ der Kassenwart/in
dem/ der Schriftführer/indem/ der Schriftführer/in
sowie bis zu 3 Beisitzernsowie bis zu 5 BeisitzernX
jeweilige/r Abteilungsleiter/in Handball oder dessen/ deren Stellvertreter/injeweilige/r Abteilungsleiter/in Handball oder dessen/deren Stellvertreter/in der beiden Vereine TSG Eppstein 1861/03 e.V. und TGS 1886 Langenhain e.V.X
Der/ die Abteilungsleiter/in Handball bzw. dessen/deren Stellvertreter ist automatisch Mitglied des Vorstands.Der/die Abteilungsleiter/innen Handball bzw. dessen/deren Stellvertreter/innen der beiden Stammvereine der HSG EppLa sind automatisch Mitglieder des Vorstands.X
Alle weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der/die 1. und der/die 2. Versitzende vertreten den Verein gemeinsam.Alle weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.X
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ ihrer Wahlzeit aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ ihrer Wahlzeit aus, kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
§7 – Kassenprüfer§7 – Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung wird 1 Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren gewählt.Über die Mitgliederversammlung wird 1 Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichte.Die Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichte.
§8 – Mitgliedsbeiträge§8 – Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.Für die Höhe der jährlichen Mitgliedbeiträge und Förderbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und auf der Internetseite des Förderkreises unter https://handballgo.de eingesehen werden kann.
§9 – Auflösung des Vereins§9 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung (weniger als 3 Mitglieder) des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannten, als gemeinnützig anerkannten Einrichtung, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere, als gemeinnützig anerkannte Vereine oder an die Stadt Eppstein zur Verwirklichung von gemeinnützig anerkannten Zwecken überweisen.Bei Auflösung oder Aufhebung (weniger als 3 Mitglieder) des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die in § 2 der Satzung genannten, als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen, die es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Bestehen diese Einrichtungen nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere als gemeinnützig anerkannte Vereine oder an die Städte Eppstein und Langenhain zur Verwirklichung von gemeinnützig anerkannten Zwecken überweisen.X
§10 – Liquidatoren§10 – Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abweichend beschließt.Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anderes abweichend beschließt.
§11 – Auslösung der HSG EppLaX
1. Bei Auflösung der HSG EppLa ist durch den Vorstand des Förderkreises eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über die Verwendung der liquiden Mittel des Förderkreises entschieden wird.X
2. Der Vorstand des Förderkreises bereitet für diese Versammlung eine Entscheidungshilfe auf Basis der zum Zeitpunkt der Versammlung aktiven Sponsoren und Mitglieder vor.X
Wir benutzen Cookies um die Nutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessen. Durch Deinen Besuch stimmst Du dem zu.